Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Das Landratsamt ist für alle Gemeinden des Landkreises Rastatt zuständig.

Ausnahmen:

  • Große Kreisstädte Bühl, Gaggenau und Rastatt
  • Bühl ist auch für Ottersweier zuständig
  • Rastatt ist auch für Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern zuständig
  • Gernsbach und Bühlertal sind eigenständige Gaststättenbehörden

Voraussetzungen

Nach der Änderung des Gaststättengesetzes ist eine Gaststättenerlaubnis nur dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz (zu beantragen beim Gesundheitsamt)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Selbstverpflichtungserklärung / Shisa-Konsum
  • Pachtvertrag (Kopie)
  • Grundrisspläne über die Wirtschafts-, Betriebs- und Bewirtungsräume
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0) – zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) – zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes
  • Unterrichtungsnachweis von einer Industrie- und Handelskammer
    (Anmeldung möglich unter 0721 174-187 oder online unter https://www.karlsruhe.ihk.de/services/pruefung-unterrichtung/gaststaettenunterrichtung-2449036)

Bitte beachten:

  • Die Erteilung einer „vorläufigen Erlaubnis" ist nur bei Übernahme einer bereits bestehenden Gaststätte möglich, wenn diese nicht länger als 1 Jahr abgemeldet war.
  • Für die Erteilung einer „vorläufigen Erlaubnis" nach § 11 Gaststättengesetz werden mindestens die „fett" unterlegten Unterlagen benötigt. Eine vorläufige Erlaubnis sollte beim Landratsamt persönlich mit den genannten Unterlagen beantragt werden. Für die „vorläufige Erlaubnis" wird eine Gebühr von 190,00 EUR erhoben.
  • Die nicht „fett" unterlegten Anlagen sind für die Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis (Konzession) erforderlich. Sie können vom Antragsteller während des behördlichen Anhörungsverfahrens noch nachgereicht werden.
  • Die Gebühr für die Konzession beläuft sich auf 770,00 EUR.

Formulare

133004 - Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Selbstverpflichtungserklärung / Shisa-Konsum
Übersicht Formulare

Kosten

Rechtsgrundlage

  • § 2 Gaststättengesetz

Inhalt

Kontakt

Öffentliche Ordnung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5299
Kerstin Burkart

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Gaststätten/Prostituiertenschutz)

Telefon 07222 381 5204
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.06
Christiane Layh

stellv. Sachgebietsleitung Öffentliche Ordung/Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Gewerbe)

 

Telefon 07222 381 5203
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.06