Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Das Landratsamt ist für alle Gemeinden des Landkreises Rastatt zuständig.
Ausnahmen:
- Große Kreisstädte Bühl, Gaggenau und Rastatt
- Bühl ist auch für Ottersweier zuständig
- Rastatt ist auch für Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern zuständig
- Gernsbach und Bühlertal sind eigenständige Gaststättenbehörden
Voraussetzungen
Nach der Änderung des Gaststättengesetzes ist eine Gaststättenerlaubnis nur dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz (zu beantragen beim Gesundheitsamt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Selbstverpflichtungserklärung / Shisa-Konsum
- Pachtvertrag (Kopie)
- Grundrisspläne über die Wirtschafts-, Betriebs- und Bewirtungsräume
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0) – zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) – zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes
- Unterrichtungsnachweis von einer Industrie- und Handelskammer
(Anmeldung möglich unter 0721 174-187 oder online unter https://www.karlsruhe.ihk.de/services/pruefung-unterrichtung/gaststaettenunterrichtung-2449036)
Bitte beachten:
- Die Erteilung einer „vorläufigen Erlaubnis" ist nur bei Übernahme einer bereits bestehenden Gaststätte möglich, wenn diese nicht länger als 1 Jahr abgemeldet war.
- Für die Erteilung einer „vorläufigen Erlaubnis" nach § 11 Gaststättengesetz werden mindestens die „fett" unterlegten Unterlagen benötigt. Eine vorläufige Erlaubnis sollte beim Landratsamt persönlich mit den genannten Unterlagen beantragt werden. Für die „vorläufige Erlaubnis" wird eine Gebühr von 190,00 EUR erhoben.
- Die nicht „fett" unterlegten Anlagen sind für die Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis (Konzession) erforderlich. Sie können vom Antragsteller während des behördlichen Anhörungsverfahrens noch nachgereicht werden.
- Die Gebühr für die Konzession beläuft sich auf 770,00 EUR.
Formulare
133004 - Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Selbstverpflichtungserklärung / Shisa-Konsum
Übersicht Formulare
Kosten
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Landratsamtes Rastatt (PDF, 9,1 MB) (siehe unter Amt 5.2, Produkt-Nr.: 12.20.05-001)
Rechtsgrundlage
- § 2 Gaststättengesetz