Erteilung einer Stellvertretererlaubnis in Gaststätten
Das Landratsamt ist für alle Gemeinden des Landkreises Rastatt zuständig.
Ausnahmen:
- Große Kreisstädte Bühl, Gaggenau und Rastatt
- Bühl ist auch für Ottersweier zuständig
- Rastatt ist auch für Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern zuständig
- Gernsbach und Bühlertal sind eigenständige Gaststättenbehörden
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0) – zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) – zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes
- Unterrichtsnachweis der Industrie- und Handelskammer für den Stellvertreter
- Kopie des Stellvertretervertrages
- Gesundheitszeugnis/Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (zu beantragen beim Gesundheitsamt)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim Finanzamt)
- Selbstverpflichtungserklärung / Shisa-Konsum
Formulare
133008 - Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis
Selbstverpflichtungserklärung / Shisa-Konsum
Übersicht Formulare
Kosten
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Landratsamtes Rastatt (PDF, 9,1 MB) (siehe unter Amt 5.2, Produkt-Nr.: 12.20.05-005)
Rechtsgrundlage
- § 9 Gaststättengesetz