Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe

Seit dem 1. Juli 2021 ist das Landratsamt für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) zuständig. Die Großen Kreisstädte Bühl (inkl. Ottersweier), Gaggenau und Rastatt bleiben weiterhin für den Vollzug des § 34a GewO eigenständig zuständig. 

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO?

Eine Erlaubnis braucht, wer im Bewachungsgewerbe selbstständig tätig werden will. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Rechtsform das Bewachungsgewerbe ausgeübt werden soll. Wer als Einzelunternehmer, d. h. als natürliche Person das Bewachungsgewerbe ausüben will, muss persönlich eine Erlaubnis besitzen. Wenn eine juristische Person (GmbH, AG, UG) als Rechtsform gewählt wird, benötigt diese juristische Person eine Erlaubnis. Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) benötigt jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsberechtigt ist, eine Erlaubnis. Dies gilt daher auch für Kommanditisten, soweit sie Geschäftsführungsbefugnisse besitzen. Die Personengesellschaft selbst kann keine Erlaubnis erhalten.

Erlaubnispflichtig sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten:

  • Detektivarbeit in Kauf- und Warenhäusern
  • Begleitung von Wert- und Geldtransporten
  • Fluggastkontrollen
  • Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung
  • Personenschutz
  • Schutz von militärischen oder zivilen Einrichtungen
  • Zugangskontrolleur bei Großveranstaltungen

Wenn ein Unternehmen Personen im Bewachungsgewerbe beschäftigen will (Bewachungspersonal, Wachpersonen), so müssen diese Personen ihrerseits keine Erlaubnis beantragen, jedoch müssen sie über eine separate Bescheinigung verfügen (Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis). Bewachungsunternehmer müssen diese Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit über das Bewacherregister beim Landratsamt Rastatt melden. 

  • Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt.
  • Diesen Antrag stellen Einzelunternehmer und Personengesellschafter selbst.
  • Die Körperschaft stellt ihn durch ihren Geschäftsführer.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO (siehe Verweis unter Formulare)
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung über Steuersachen vom Finanzamt
  • Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung über Steuersachen vom Gemeindesteueramt
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde (erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer nach §§ 9 ff BewachV oder Prüfungszeugnis nach § 12 BewachV i. V. m. § 8 BewachV)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für das Bewachungsgewerbe sowie Vorlage einer Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens (§ 14 f. BewachV)
  • Zusätzlich für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden sollen oder bereits eingetragen sind, sind folgende Nachweise erforderlich:
    - bei Körperschaften und Personengesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister (auch für die GmbH  der GmbH & Co. KG)
    - persönliche Angaben aller Geschäftsführer (Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift)
    - beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages
    - aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung über Steuersachen vom Finanzamt für das Unternehmen
    - aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung über Steuersachen vom Gemeindesteueramt für das Unternehmen

Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen werden wir auch Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen. 

Die persönliche Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen (spätestens nach Ablauf von 5 Jahren) erneut überprüft.

Hinweise

Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihrer Zuverlässigkeit nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten (§ 34a Abs. 1 Satz 8 GewO).

Formulare

  • 130604 - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Gewerbeordnung (GewO)
    Übersicht Formulare

Kosten

Rechtsgrundlage

  • 34a Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

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