Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Kurzbeschreibung/Aufgaben
Gegenstand des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind der Schutz und der Erhalt von Kulturdenkmalen.
Kulturdenkmale sind alle Gegenstände, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind dementsprechend nicht nur Burgen, Schlösser und Kirchen, sondern können auch wenig auffällige aber historisch aussagekräftige Gebäude der verschiedensten Epochen sein.
Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Kulturdenkmale zu erfassen, zu schützen und zu pflegen. Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gesetzlich verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Unterstützung kann der Eigentümer durch das Land Baden-Württemberg erhalten.
Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
- zerstört oder beseitigt werden,
- in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt,
- oder aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
Voraussetzungen
Denkmaleigenschaft liegt vor. Ob die Denkmaleigenschaft vorliegt, hängt nicht von der Erfassung in der Denkmalliste ab.
Erforderliche Unterlagen
- Vordruck für die denkmalfachliche Beratung (nur bei Beratungen)
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung (mind. 6 Wochen vor dem geplanten Beginn der Maßnahme)
Details
Änderungen an denkmalgeschützten Gebäuden bedürfen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Welche Veränderungen durchgeführt werden können und was genehmigt werden kann, ist stets im Einzelfall anhand des geplanten Vorhabens und des betroffenen Gebäudes zu betrachten. Dafür bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege regelmäßig Ortstermine zur Beratung an. Die Beratungen und die Genehmigungen sind kostenlos.
Formulare
Diese und weitere Formulare und Dokumente stehen Ihnen im Bereich "Formulare und Downloads" zur Verfügung.
Kosten
- gebührenfrei
Rechtsgrundlage
- § 7 Denkmalschutzgesetz