Ausländerbehörde

Wichtig!
Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels/Passes.
Beantragen Sie rechtzeitig (ca. 2-3 Monate vor Ablauf) die Verlängerung bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Ab sofort werden keine Erinnerungen seitens des Landratsamtes Rastatt mehr erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie unter „Beantragung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“.

Für Geflüchtete aus der Ukraine

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mitgeteilt, dass die Verkündung der UkraineAufenthFGV am 4. Dezember 2023 erfolgt ist. Gemäß § 3 Absatz 1 ist die Verordnung damit am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Das entsprechende BGBl. 2023 I Nr. 334 als Rechtsgrundlage gibt es auf der Webseite: Bundesgesetzblatt.
Aufenthaltsgenehmigungen für ukrainische Flüchtlinge, die noch gültig sind, bleiben gültig. Den Inhabern der Aufenthaltserlaubnis werden damit die Beantragung einer Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde erspart.

Nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die ab dem 1. Februar 2024 noch gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für Ausländer gewährt, die wegen des Krieges in der Ukraine nach Deutschland gereist sind. Flüchtlinge müssen nicht bei der zuständige Ausländerbehörde für eine Verlängerung vorsprechen.
Bitte beachten Sie, dass kein schriftlicher Nachweis über die automatische Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde ausgestellt wird!
Nachfolgend finden Sie auch die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat zur Verfügung gestellte Informationsblätter, die vom Landratsamt Rastatt nichtamtlich übersetzt worden sind.

Zuständigkeiten

Das Landratsamt Rastatt ist für folgende Gemeinden zuständige Ausländerbehörde:
Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Bühlertal, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Kuppenheim, Lichtenau, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rheinmünster, Sinzheim, Steinmauern, Weisenbach

NICHT zuständig für: Stadt Rastatt, Stadt Gaggenau, Stadt Bühl mit der Gemeinde Ottersweier und Stadtkreis Baden-Baden. Diese haben eigene Ausländerbehörden.

Sie wissen nicht, wer für Sie zuständig ist?

Zuständige Ausländerbehörde über das BAMF-NAvI des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden

Beantragung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Die Aufenthaltstitel werden erteilt als:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • ICT Karte
  • Mobile-ICT Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG

Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind bei den zuständigen Rathäusern - Meldeamt – Ihrer Wohnortgemeinde erhältlich.

Bitte übersenden Sie uns:

Ein biometrisches Passbild ist beim Vorsprachetermin bitte mitzubringen.

Bitte reichen Sie uns die Anträge per Post oder per E-Mail ein bzw. vereinbaren Sie einen Termin mit Ihren zuständigen Sachbearbeitenden.
Bitte stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung.

Zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels können Sie mit folgendem Formular eine Person bevollmächtigen:

Vor der Abholung erhalten Sie bereits einen Brief von der Bundesdruckerei mit der PIN- und PUK-Nummer. Dieser enthält wichtige Daten zur elektronischen Identität. Bitte bewahren Sie diesen Brief sorgfältig auf und kontaktieren Sie die Ausländerbehörde eigenständig nach Erhalt des Briefes von der Bundesdruckerei zur Terminvereinbarung.

Onlineanträge für die Ausländerbehörde

Einreise und Aufenthalt von EU- und EWR Bürgern

Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Das Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Arbeitssuchende (für eine Dauer von bis zu sechs Monaten)
  • niedergelassene, selbstständige Erwerbstätige
  • selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
  • Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
  • Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht

Voraussetzung ist die Anmeldung des Wohnsitzes. Sie benötigen keine Arbeitsgenehmigung.

Hinweis: Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, sie ist aber durch eine Reihe von bilateralen Verträgen mit der EU verbunden. In vielen Bereichen sind Schweizer Staatsangehörige daher EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern gleichgestellt.

Visaverfahren und Verpflichtungserklärungen / Einladungen

Visaverfahren

Die Einreise nach Deutschland setzt in vielen Fällen ein Visum voraus. Ausgestellt wird das Visum von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Herkunftsland. Die deutschen Auslandsvertretungen gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im Heimatland der einreisewilligen Person.
Informationen erhalten Sie auch beim Auswärtigen Amt

Verpflichtungserklärungen/Einladungen

Ein Visum zur Einreise nach Deutschland kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Können bei Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) keine ausreichenden eigenen Mittel nachgewiesen werden, können in unserem Zuständigkeitsbereich lebende Personen mit ausreichender Bonität bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung für die Antragstellerin oder den Antragsteller abgeben.

Bitte reichen Sie das beigefügte Formular (per Post, persönlich nach Terminvereinbarung oder per E-Mail) für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde ein.

Gebühren und Zahlung

Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen und Ausstellung von Dokumenten Gebühren zu erheben. Alle Gebühren und alle Befreiungen von Gebühren können Sie den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) entnehmen.

Die Gebühren müssen vor Ort bezahlt werden. Bei der Ausländerbehörde haben Sie die Möglichkeit bar oder bargeldlos per EC-Cash zu bezahlen.

Nützliche Links

Inhalt

Kontakt

Haben Sie eine Frage oder möchten Sie einen Termin vereinbaren? Füllen Sie das Formular aus:

KONTAKTFORMULAR Ausländerbehörde Landkreis Rastatt

Ausländerwesen
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt