Namensänderung

Voraussetzungen

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als Asylberechtigte(r), Flüchtling oder Staatenlose(r) anerkannt sein.
  • Die Namensänderung darf nicht durch eine Erklärung vor dem Standesbeamten erreicht werden können. Erkundigen Sie sich daher bitte zunächst beim Standesamt Ihres Wohnortes, ob die gewünschte Namensänderung durch Erklärungen erreicht werden kann.
  • Für die Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.
  • Typische Fallgruppen sind z.B., wenn durch die Änderung mit dem Namen verbundene Behinderungen beseitigt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn die Namen anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Allerdings kann aus der Tatsache allein, dass ein Name fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kein wichtiger Grund für die Änderung im Allgemeinen abgeleitet werden.
  • Auch die Änderung des Familiennamens von Kindern nach der Scheidung der Eltern in den Namen, den der/die Sorgeberechtigte nach der Scheidung führt, wird oft begehrt. Bei der Entscheidung über derartige Anträge ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist nur dann gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet dies in der Praxis, dass eine solche Namensänderung ohne Zustimmung beider Elternteile schwer zu erreichen ist.
  • Wegen der umfangreichen Bestimmungen empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch zu vereinbaren

Notwendige Unterlagen

1. Personalausweis oder Reisepass
2. Abstammungsurkunde
3. Familienbuch der Ehe (Standesamt gemeinsamen Wohnsitz), falls nicht vorhanden, die Heiratsurkunde
4. Familienbuch der Eltern, falls vorhanden (Standesamt am Wohnsitz der Eltern) oder Heiratsurkunde
5. Aufenthaltsbescheinigung(en) der Meldeämter für die letzten 5 Jahre
6. für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 Bundeszentralregistergesetz (Bürgermeisterämter)
7. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen, die durch einen Vormund oder Pfleger vertreten werden, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
8. Einkommensnachweis

Zuständigkeitsbereich

  • für alle Städte und Gemeinden des Landkreises Rastatt, ausgenommen die großen Kreisstädte Bühl, Gaggenau und Rastatt

Gebühren

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller, der Verwaltungsaufwand sowie die Wertigkeit (Nutzeffekt) dieser Namensänderung berücksichtigt. Erfahrungsgemäß betragen die Gebühren ab 300,00 EURO.

Formulare

102 - Namensänderung
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Kontakt

Einbürgerung, Standesamtsaufsicht und Meldeaufsicht
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 4390
Fax 07222 381 4399