Antrag auf Ausstellung einer Beibehaltungsgenehmigung zum Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen verlieren Sie mit Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausnahmsweise geht die deutsche Staatsangehörigkeit in folgenden Fällen nicht verloren:

  • Bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedtaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat.
  • Wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Das Landratsamt ist für alle Städte und Gemeinden des Landkreises Rastatt zuständig.

Voraussetzungen

  • Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Sie kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen.
  • Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Antragstellers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10.000,00 EUR sind stets unerheblich.
  • Vorgetragene wirtschaftlich oder vermögensrechtliche Nachteile müssen stets nachgewiesen werden. Das gilt sowohl dem Grunde nach, als auch für den vorgetragenen Betrag. Die deutsche Auslandsvertretung wird hierbei gehört.
  • Die Beibehaltungsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist, wenn der Antragsteller für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.
  • Eine Beibehaltungsgenehmigung wird nicht benötigt, wenn die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder der Schweiz erworben werden soll. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht in diesen Fällen nicht verloren.

Erforderliche Unterlagen​

  • Geburts- oder Abstammungsurkunden von Ihnen selbst
  • Aktuelle Familienbuchabschrift, Heiratsurkunde
  • Personalausweis, Reispass
  • Einbürgerungsurkunden, alte Staatsangehörigkeitsausweise

Kosten

255,00 Euro je Beibehaltungsgenehmigung

Rechtsgrundlage

§ 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz

Zuständigkeiten

  • Buchstaben A – H: Herr Dahringer
  • Buchstaben I – Sa: Frau Beck
  • Buchstaben Sb – Z: Herr Hehn
  • Termine nach Vereinbarung

Inhalt

Kontakt

Einbürgerung, Standesamtsaufsicht und Meldeaufsicht
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 4390
Fax 07222 381 4399