Verzichtsverfahren gem. § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz

Voraussetzungen

  • Ein Deutscher kann nur dann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Hierdurch soll vermieden werden, dass nach dem Verzicht eine Staatenlosigkeit eintritt.
  • Wehrpflichtige können nur mit Zustimmung der Bundeswehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, ausgenommen er hat in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, bereits Wehrdienst geleistet.
  • Für Minderjährige alleine kann der Verzicht nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.

Notwendige Unterlagen

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Aktuelle Familienbuchabschrift, Heiratsurkunde
  • Personalausweis, Reispässe (besonders ausländische)
  • Ausländische Einbürgerungsurkunden bzw. sonstige Nachweise der ausländischen Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)
  • Bei Minderjährigen alleine die Genehmigung des deutschen Familiengerichts

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Zuständigkeitsbereich

  • für alle Städte und Gemeinden des Landkreises Rastatt

Kosten

Das Verzichtsverfahren ist gebührenfrei.

Zuständigkeiten

  • Buchstaben A – H: Herr Hornstein, montags bis donnerstags
  • Buchstaben I – Sa: Frau Beck
  • Buchstaben Sb – Z: Herr Hehn
  • Termine nach Vereinbarung

Inhalt

Kontakt

Einbürgerung, Standesamtsaufsicht und Meldeaufsicht
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 4390
Fax 07222 381 4399