Verzichtsverfahren gem. § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz
Voraussetzungen
- Ein Deutscher kann nur dann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Hierdurch soll vermieden werden, dass nach dem Verzicht eine Staatenlosigkeit eintritt.
- Wehrpflichtige können nur mit Zustimmung der Bundeswehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, ausgenommen er hat in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, bereits Wehrdienst geleistet.
- Für Minderjährige alleine kann der Verzicht nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.
Notwendige Unterlagen
- Geburts- oder Abstammungsurkunde
- Aktuelle Familienbuchabschrift, Heiratsurkunde
- Personalausweis, Reispässe (besonders ausländische)
- Ausländische Einbürgerungsurkunden bzw. sonstige Nachweise der ausländischen Staatsangehörigkeit
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)
- Bei Minderjährigen alleine die Genehmigung des deutschen Familiengerichts
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Zuständigkeitsbereich
- für alle Städte und Gemeinden des Landkreises Rastatt
Kosten
Das Verzichtsverfahren ist gebührenfrei.
Zuständigkeiten
- Buchstaben A – H: Herr Hornstein, montags bis donnerstags
- Buchstaben I – Sa: Frau Beck
- Buchstaben Sb – Z: Herr Hehn
- Termine nach Vereinbarung