Verhaltensprüfung für Kampfhunde beantragen

Allgemeine Informationen

Zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft müssen Sie den Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung vorlegen.

Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund.

Zuständige Stelle

Zuständig für den Antrag auf Durchführung der Verhaltensprüfung ist die Ortspolizeibehörde. Das ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen. Zuständig für die Durchführung der Verhaltensprüfung ist die Kreispolizeibehörde. Beim Landratsamt Rastatt ist dies das Sachgebiet öffentliche Ordnung.
 

Voraussetzungen

  • Ihr Hund ist mindestens 6 Monate alt. Melden Sie Ihren Hund frühzeitig an, damit die Prüfung rechtzeitig durchgeführt werden kann.
  • Ist ihr Hund zum Zeitpunkt der bestandenen Verhaltensprüfung jünger als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihren Hund zur Verhaltensprüfung bei Ihrer Ortspolizeibehörde anmelden, erhalten Sie ein Antragsformular mit einem Erhebungsbogen. Die Unterlagen stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung. Die Ortspolizeibehörde prüft die Vollständigkeit der Angaben und leitet die Anmeldung an das Landratasamt Rastatt, Sachgebiet öffentliche Ordnung, weiter. Den Prüfungstermin und weitere Informationen teilt Ihnen das Veterinäramt des Landratsamtes Rastatt mit. Die Verhaltensprüfung führt ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt/Tierärztin gemeinsam mit sachverständigen Beamten/Beamtinnen der Polizeihundestaffel durch. Nach bestandener Prüfung geht Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Wohnsitzgemeinde zu.

Kosten

  • Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und liegen in der Regel zwischen 330,00 € und 360,00 €.

Rechtsgrundlagen

  • Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
  • Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)

Inhalt

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Fax 07222 381 5299
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Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Heimaufsicht)

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