Leistungen für Bildung und Teilhabe
1. Wer hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Das Bildung- und Teilhabepaket unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen des Bezugs von
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Wohngeld,
- Kinderzuschlag
- Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
wenn sie
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben,
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhält/erhalten.
2. Welche Leistungen können gewährt werden?
- (Schul-) Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:
Bei Schülerinnen und Schülern und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die hierfür entstehenden Kosten (z. B. Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Unterbringungskosten vor Ort, usw.) übernommen werden. Taschengelder sind hiervon nicht umfasst. Zudem muss die Veranstaltung, der Ausflug oder die Klassenfahrt unter schulischer Verantwortung bzw. unter Verantwortung der Kindertageseinrichtung stattfinden. Hierzu ist eine Bestätigung der Schule / Kindertageseinrichtung erforderlich.
- Anlage zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII/§ 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Klassenfahrt/Ausflug) (PDF, 151 KB)
- Schulbedarf:
Für die persönliche Schulausstattung und Schulmaterialien wie Schulranzen, -Rucksack, Sportsachen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Stifte, Hefte, Mappen, usw…) wird jeweils zum 1. August für das erste Schulhalbjahr und zum 1. Februar für das zweite Schulhalbjahr ein pauschalierter Betrag ausbezahlt. Der Betrag orientiert sich an der jährlichen Regelbedarfsfortschreibung.
- Schülerbeförderung:
Schülerinnen und Schülern können eine Zuzahlung zur Monatskarte für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule erhalten, wenn die tatsächlich entstehenden Kosten nicht von anderer Stelle übernommen und nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden können. Die geltenden Regelungen zur Schülerbeförderung finden Anwendung.
- Lernförderung (Nachhilfe):
Bei Schülerinnen und Schülern können die Kosten für eine angemessene (außerschulische) Lernförderung übernommen werden, wenn die wesentlichen Lernziele nicht erreicht werden. Neben der Vorlage von Zeugnissen oder ähnlichen Leistungsnachweisen ist Voraussetzung hierfür, dass die Schule die Notwendigkeit einer Lernförderung bescheinigt.
- Bestätigung der Schule (Lernförderung) (PDF, 165 KB)
- Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer in Kindertageseinrichtung oder Schule:
Bei der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen für Schülerinnen und Schüler oder Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen berücksichtigt. Die Anerkennung des Mehrbedarfs setzt voraus, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken (auch auf dem Schulgelände) verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
- Bestätigung über die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule/Tageseinrichtung für Kinder (PDF, 156 KB)
- Kultur, Sport, Freizeit:
Kultur, Sport, Freizeit:
Für die Mitgliedschaft in einem Verein, die Teilnahme an Freizeiten oder für Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) oder vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung kann monatlich ein pauschaler Betrag von bis zu 15 EUR gewährt werden, sofern die Kosten tatsächlich entstehen. Hierzu ist jeweils eine Teilhabebestätigung
- Bestätigung sonstige Teilhabeleistungen (PDF, 166 KB)
oder eine Vereinsmitgliedsbescheinigung vorzulegen.
- Mitgliedsbestätigung (PDF, 165 KB)
3. Wo und wie stelle ich den Antrag und welche besonderen Fristen sind zu beachten?
Die vorstehend genannten Leistungen sind
- für Empfänger von Bürgergeld nach dem SGB II beim Jobcenter Landkreis Rastatt, Karlstraße 18, 76437 Rastatt geltend zu machen.
für Empfänger von
- Leistungen nach dem SGB XII
- Wohngeld und Kinderzuschlag
- Leistungen nach § 2 AsylbLG
mit einem besonderen Vordruck (Antrag) beim Landratsamt Rastatt – Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung – Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt oder
bei Ihrer Stadtverwaltung/Ihrem Bürgermeisteramt zu beantragen.
Den Antrag finden Sie hier:
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (PDF, 170 KB)
- Für Schülerinnen und Schüler ab dem 15. Lebensjahr wird eine Schulbescheinigung benötigt.