Hilfe zur Pflege

  • Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
  • Die Hilfe zur Pflege kommt für Personen in Frage, die nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung umfasst werden, aber auch wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Finanzielle Leistungen können sowohl bei der häuslichen Pflege als auch bei teilstationären und stationären Maßnahmen gewährt werden.
  • Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Maßnahmen. Dieser Vorrang gilt dann nicht, wenn eine Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
  • Bei häuslicher Pflege wenden Sie sich an das Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes beziehungsweise an das Sozialamt.
  • Für die teilstationäre beziehungsweise stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt haben (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
  • Zur teilweisen Deckung der Heimkosten sind die Leistungen der Pflegekasse, Renteneinnahmen etc. einzusetzen. Der geschützte Vermögensbetrag beläuft sich auf 10.000 EUR für einen Alleinstehenden und 20.000,00 EUR bei Ehepaaren. Vorhandenes ungeschütztes Vermögen ist somit zur Deckung der Heimkosten zu verwenden.
  • Volljährige Heimbewohner erhalten seit dem 1. Januar 2005 einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verwendung. Bekleidungsbeihilfe kann ebenfalls gewährt werden.

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