Masern

Informationen zum Masernschutzgesetz

Wer muss einen Nachweis vorlegen?

Die Nachweispflicht gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und

in folgenden Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden bzw. untergebracht sind:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  2. Erlaubnispflichtige Kindertagespflege (nach § 43 Abs. 1 SGB XIII)
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  4. Heime (wenn Aufenthalt länger als 4 Wochen)
  5. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (wenn Aufenthalt länger als 4 Wochen)

in folgenden Einrichtungen tätig sind:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  2. Erlaubnispflichtige Kindertagespflege (nach § 43 Abs. 1 SGB XIII)
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  4. Heime
  5. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  6. Krankenhäuser
  7. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  8. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  9. Dialyseeinrichtungen
  10. Tageskliniken
  11. Entbindungseinrichtungen
  12. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 6 bis 11 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  13. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  14. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  15. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  16. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Was gilt als Nachweis?

Alle betroffenen Personen, die mindestens 1 Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen.

Alle Personen, die mindestens 2 Jahre alt sind, müssen mindestens 2 Masernschutzimpfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.

Folgende Dokumente können vorgelegt werden:

  • Impfdokumente/Impfpass
  • Ärztliche Bescheinigung, die eine Immunität gegen Masern bestätigt
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen o. g. Einrichtung darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat

Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen.

Ausnahmen

Die Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die

  • vor 1971 geboren sind, da diese als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gelten.
  • aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Weiterführende Informationen

Informationen zur Masernschutzimpfung

Inhalt

Kontakt

Telefon: 07222 381-2300
E-Mail: masern@landkreis-rastatt.de