Insoweit erfahrene Fachkraft

  • Alle Träger von Diensten und Einrichtungen, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbringen und mit denen das Jugendamt eine Vereinbarung nach § 8a SGB VIII abgeschlossen hat, haben bei einer Einschätzung des Gefährdungsrisikos verbindlich eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen. Verschiedene Träger haben selbst eine insoweit erfahrene Fachkraft ausbilden lassen und gehen im Bedarfsfalle auf diese zu. Grundsätzlich können aber alle Träger und Netzwerkteilnehmer im Landkreis Rastatt auf die vom Jugendamt benannten insoweit erfahrenen Fachkräfte zurückgreifen (siehe untenstehenden Link).
  • Darüber hinaus haben nach § 8b SGB VIII - eingefügt durch das seit 1.1.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz - alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
  • Bitte unterscheiden Sie hierbei im Einzelfall, ob Sie unsere Jugendamtsmitarbeiter/innen wegen einer Mitteilung nach § 8a SGB VIII kontaktieren oder als insoweit erfahrene Fachkraft. Im letzteren Falle beachten Sie bitte die Notwendigkeit, die Daten entsprechend zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren (vgl. § 64 Abs. 2a SGB VIII).

"Insoweit erfahrene Fachkräfte" (PDF, 69 KB)

(Stand: 2024-10-01)

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Herr H. Bayer

Multiplikator Fachstelle Kinderschutz

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