Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für allein Erziehende

Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig wenigstens den üblichen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

In diesen Fällen müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil wird vom Jugendamt für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Organigramm UVK (PDF, 309 KB)

Den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie Hinweise zur Handhabung finden Sie unter Übersicht Formulare (611).

Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss.

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Unterhaltsvorschusskasse (UVK)
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Telefon 07222 381-2251
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