Handwerkerparkausweis der „TechnologieRegion Karlsruhe“

Der Handwerkerparkausweis ist eine Ausnahmegenehmigung zum Parken für Handwerksbetriebe in der TechnologieRegion. So soll sichergestellt werden, dass Handwerker bei Kundenterminen, Einsätzen und Lieferungen besser einen Parkplatz finden.

  • Der Ausweis gilt werktags von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und berechtigt zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, in verkehrsberuhigten Bereichen (außerhalb markierter Flächen), an Parkuhren und Parkscheinautomaten (ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer), in Bereichen mit Parkscheibenpflicht (ohne Auslegung der Parkscheibe und unter Überschreitung der Parkhöchstdauer) sowie auf Bewohnerparkplätzen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht).
  • Der Parkausweis ist auf 1 Jahr befristet.
  • Der Handwerkerparkausweises ist in folgenden Städten gültig:
    Bretten, Bruchsal, Bühl, Ettlingen, Gaggenau, Karlsruhe, Rastatt, Rheinstetten, Stutense
  • Der Handwerkerparkausweis ist in folgenden Landkreisen gültig:
    Landkreis Karlsruhe und Landkreis Rastatt
  • Ausgenommen von dieser Regelung ist die Stadt Baden-Baden und der Landkreis Germersheim.

Zuständige Stelle

Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Betriebssitz hat. Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Untere Straßenverkehrsbehörde (Kontakt siehe rechts)

Voraussetzung

Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Hierbei ist anzugeben, wie viele Fahrzeuge auf eine Parkberechtigungskarte aufgenommen werden sollen. (Hinweis hierzu: Es können bis zu 3 Fahrzeuge in eine Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt aber jeweils nur für das benutzte Fahrzeug, in dem die Originalparkberechtigungskarte ausgelegt ist.)

Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung erarbeiten, die dann zusammen mit der Parkberechtigungskarte an den Antragsteller ergeht.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Handwerkskarte (bei der HWK registrierte Betriebe) oder Gewerbeanmeldung (bei der IHK registrierte Handwerksbetriebe)
  • Kfz-Schein oder Zulassungsbescheinigung Teil I der eingesetzten Fahrzeuge (des Fahrzeuges bis max. 7,5 t bzw. des Kombis oder des Pkw mit Anhänger)

Frist/Dauer

Der Parkausweis ist auf 1 Jahr befristet. Die Bearbeitung dauert in der Regel eine Woche.

Rechtsgrundlage

§ 46S Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Kosten/Leistung

Die Gebühr pro Ausnahmebescheid beträgt 150 Euro.

Inhalt

Kontakt

Untere Straßenverkehrsbehörde
Untere Wiesen 6
76437 Rastatt
Fax 07222 381 3299