Antrag auf Erteilung einer Fahrschul- und Fahrlehrererlaubnis
Kurzbeschreibung/Aufgaben
Erteilung einer Fahrschulerlaubnis
Der Fahrschulerlaubnis bedarf, wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt.
Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
Wer Personen ausbilden will, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen, benötigt eine Fahrlehrerlaubnis.
Voraussetzungen
In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will.
Eine Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
- der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
- keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die allgemeinen Pflichten des Inhabers einer Fahrschule nicht erfüllen kann
- der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klassen besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt
- der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war
- der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat
- der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
- mindestens 22 Jahre alt ist
- geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
- die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus
- über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll
- innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
- die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis sind beizufügen:
- eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
- Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
- eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteilnahme
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
- einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
- eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
Der Bewerber hat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind beizufügen:
- ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
- ein Lebenslauf
- das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung
- eine Ablichtung des Führerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
- Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
- Ein Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
- Eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4 und 5)
- Im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3.
Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
Formulare (122 -Verkehrswesen)
Kosten
Je nach Aufwand fallen Gebühren in entsprechender Höhe an
Rechtsgrundlage
Fahrlehrergesetz (FahrlG), Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO)
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)