Ab September möglich - Fahrzeuge online zulassen und sofort losfahren

Seit Anfang 2015 wird das Projekt I-Kfz in Deutschland in mehreren Stufen umgesetzt. Zum September dieses Jahres wird mit Stufe 4 eine weitere Etappe angegangen und eine neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Kraft treten. Neuerungen wird es hierbei vor allem im Bereich der internetbasierten Zulassungsvorgänge geben.

Wie das Straßenverkehrsamt des Landkreises Rastatt mittteilt, läuft derzeit Stufe 3 dieses umfangreichen Projekts, das immer mehr Vorgänge per Internet möglich macht.  Schon jetzt sind Abmeldungen, Adressänderungen, Neuzulassungen, Umschreibungen und Wiederzulassungen online möglich. Das Fahrzeug darf jedoch bislang erst in Betrieb genommen werden, wenn die Zulassungsdokumente beim Halter eingegangen sind.

Mit den kommenden Änderungen erhalten nun Firmen, Zulassungsdienste und Autohäuser, im Amtsdeutsch sogenannte juristische Personen, erstmalig die Möglichkeit, Zulassungsvorgänge wie Außerbetriebsetzung, Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung und die neue „Tageszulassung“ internetbasiert über die bestehenden i-Kfz-Portale zu nutzen.

Neu ist nach der neuen FZV zudem, dass die sofortige Inbetriebsetzung des Fahrzeugs eingeführt wird. So wird es Privatpersonen, die Halter eines neu-, tages- oder wiederzugelassenen bzw. umgeschriebenen Fahrzeugs sind, möglich sein, unmittelbar nach der Zulassung über das jeweilige i-Kfz-Portal am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, und zwar zehn Tage befristet ohne gestempelte Kennzeichen und ohne Zulassungsdokumente.

„Nach Abschluss des Zulassungsvorgangs über das Internet wird ein Zulassungsbescheid generiert, der heruntergeladen und im Fahrzeug mitgeführt werden muss“, erklärt Patrick Braun. Innerhalb der festgelegten Zehn-Tagesfrist werden dann die Zulassungsdokumente ausgefertigt und zusammen mit den Stempelplaketten für die Kennzeichen an den Halter übersandt. Bis zum Erhalt der Fahrzeugpapiere darf das Fahrzeug jedoch nur innerhalb Deutschlands gefahren werden.

Die Halter sind verpflichtet, die von der Zulassungsbehörde übersandte Stempelplakette unverzüglich am vorgegebenen Kennzeichen fest anzubringen. Geschieht dies nicht und die Gültigkeit des vorläufigen Zulassungsnachweises ist abgelaufen, entspricht dies dem Tatbestand einer rechtswidrigen Handlung und kann mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Mit Inkrafttreten der vierten Stufe des I-Kfz-Projekts zum September wird ferner die Erstbeantragung eines E-Kennzeichens oder Saisonkennzeichens im Rahmen der Erstzulassung, Wiederzulassung oder Umschreibung möglich.