Amtliche Bekanntmachung: Neubildung des Jugendhilfeausschusses

Mit Beginn der neuen Wahlperiode des Kreistags ist der Jugendhilfeausschuss neu zu bilden.

Gemäß § 71 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. § 2 Abs. 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) und § 3 Abs. 2 der Satzung über das Jugendamt des Landkreises Rastatt sind vom Kreistag

- 3 Personen sowie deren Stellvertreter/innen auf Vorschlag der Jugendverbände,
- 2 Personen sowie deren Stellvertreter/innen auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
- 1 Person sowie deren Stellvertreter/in auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem der genannten Verbände angehören

in den Jugendhilfeausschuss zu wählen.

Hiermit werden insbesondere die Jugendverbände sowie die Träger der freien Jugendhilfe, die keinem der genannten Verbände angehören, auf die anstehende Neubildung des Jugendhilfeausschusses und das ihnen zustehende Vorschlagsrecht hingewiesen. Die Träger und Verbände müssen gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII im Bereich des Landkreises Rastatt wirken.

Vorschläge sind bis spätestens 7. Juni 2024 beim Landratsamt, Jugendamt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, einzureichen. Spätere Benennungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die vorgeschlagenen Personen müssen die Wählbarkeit nach der Landkreisordnung besitzen, allerdings nicht ihren Wohnsitz im Landkreis Rastatt haben. Sie sollen in Jugendhilfeangelegenheiten erfahren und zur Übernahme des Ehrenamtes bereit und in der Lage sein.

Landratsamt Rastatt, Jugendamt