Amtliche Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Rastatt
Aufgrund von
- § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO),
- §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG),
- §7 Abs. 2 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV),
- §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG),
- §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Absatz 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Kreistag am 10. Dezember 2024 folgende
Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzungdes Landkreises Rastatt vom 20. Mai 2003 in der Fassung vom 13. Dezember 2023
beschlossen:
[...]
Rastatt, den 11. Dezember 2024
LANDRATSAMT RASTATT
gez.
Prof. Dr. Christian Dusch
Landrat
Hinweis über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund von Verfahrens- und Formvorschriften, die aufgrund der LKrO erlassen wurden, beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Absatz 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.