Baurechtliche Vorgaben auch im Außenbereich ernst nehmen

Der Außenbereich stellt baurechtlich eine besonders sensible Zone dar. In Abgrenzung zum Innenbereich sind hierbei diejenigen Grundstücke gemeint, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.

Das Amt für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren im Landratsamt Rastatt weist darauf hin, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen sei daher nur in eng begrenzten Einzelfällen gegeben, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

Für sämtliche Bauten ist es daher wichtig, dass die Initiatoren vorher abklären, ob diese zulässig und gegebenenfalls auch genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich nicht zulässig im Außenbereich sind nach den rechtlichen Vorgaben beispielsweise private Gartenhäuser mit Aufenthaltsraum. Auch Zäune und Einfriedungen, das Abstellen von Wohn- und Bauwagen, die einem Aufenthaltszweck dienen, sind nicht gestattet.

Sogenannte Geschirr- und Gerätehütten, also Gebäude einfachster Bauart, die ausschließlich der Unterbringung für die Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlichen Geräte dienen, sind zwar baurechtlich genehmigungsfrei, sofern sie nicht mehr als 20 Kubikmeter messen (einschließlich Sockel und Dachraum) und weder Fenster, Vordach, Toilette, Terrasse, Pergola, Feuerstätte und Unterkellerung haben.

Allerdings gibt es im Außenbereich nicht nur baurechtliche Vorschriften, sondern auch öffentlich-rechtliche Vorgaben aus dem Planungs-, Naturschutz- und Wasserrecht, die selbst dann beachtet werden müssen, wenn keine Genehmigungspflicht besteht, erklärt die Baurechtsbehörde des Landkreises. Besondere Vorgaben gelten beispielsweise für Grundstücke, die in natur- und artenschutzrechtlich relevanten Bereichen wie Landschafts- und Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, Biotopsflächen oder auch in Überschwemmungsgebieten liegen.

Um sicher zu gehen, dass ein geplantes Vorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht, sollte man sich daher besser im Vorfeld mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen, rät das Landratsamt. Denn wer im Außenbereich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, der muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Eigenmächtige Bauherren laufen Gefahr, die bauliche Anlage wieder abbauen und zusätzlich die damit verbundenen Kosten tragen zu müssen. Behördenärger, Nachbarschaftsstreit, Baustopps, Bußgelder oder teure Abrissmaßnahmen können durch ein vorheriges Abstimmen verhindert werden.