Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz
Der Befähigungsschein gemäß § 20 Sprengstoffgesetz ist Grundvoraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit einer "verantwortlichen Person" im Sinne des § 19 Sprenggesetz.
Verantwortliche Personen sind:
- Aufsichtspersonen (insbesondere Leiter Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, Lagerverwalter sowie Personen, die zum Überlassen oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind).
- In Betrieben, welche der Bergaufsicht unterliegen, zusätzlich Personen, die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, befördern oder verwenden, bestellt wurden.
Ein Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Behörden im Bereich des Sprengstoffrechts.
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Fachkunde (Lehrgang)
(Hinweis: Im Vorfeld ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen!)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
Formulare
120054 Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
Übersicht Formulare
Kosten
- 80,00 Euro bei Ausstellung
- 40,00 Euro bei Verlängerung
- 40,00 Euro bei Änderungen
Rechtsgrundlage
§ 20 Sprengstoffgesetz