Waffen- und Sprengstoffrecht
Hinweis:
Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Waffenbehörden.
Waffenrecht
- Antrag auf Erteilung/Erweiterung einer Waffenbesitzkarte
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall
- Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
- Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines
- Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines
- 120006 - Antrag auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG bei vorhandener grüner Waffenbesitzkarte - siehe Übersicht Formulare (120006)
Wichtiger Hinweis zum Waffenrecht
Alle Waffen im Landkreis Rastatt müssen von der Waffenbehörde nach vorgegebenen Standards erfasst werden. Die Standards zu den Waffen - und Munitionsbezeichnungen entnehmen Sie bitte beigefügten Tabellen.
Für Fragen steht Ihnen die Waffenbehörde unter der Telefonnummer 07222 381-5206, -5208 oder -5209 zur Verfügung.
Sprengstoffrecht
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Sprengstoffrechtliche Erlaubnis - Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für allgemeine waffen- oder sprengstoffrechtliche Anfragen, Anzeigen oder Übersendung von Unterlagen können Sie gerne die allgemeine Mailadresse waffenrecht@landkreis-rastatt.de nutzen.