Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

  • Wer nicht gewerblich explosionsgefährliche Stoffe erwerben, mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese befördern will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
  • Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
  • Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Behörden im Bereich des Sprengstoffrechts.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
  • die erforderliche sprengstoffrechtliche Fachkunde (Lehrgang)
    (Hinweis: Im Vorfeld ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen!)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Bedürfnisbescheinigung (Schützenverein)

Formulare

120014 - Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
120018 -  Nachweis des Bedürfnisses nach § 27 Sprengstoffgesetz
Übersicht Formulare

Kosten

  • 80,00 Euro bei Ausstellung
  • 40,00 Euro bei Verlängerung
  • 40,00 Euro bei Änderungen

Rechtsgrundlage

§ 27 Sprengstoffgesetz

Inhalt

Kontakt

Uwe Frey

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe R-Z, Sprengstoff, Versammlung, Fischerei)

Telefon 07222 381 5206
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.07
Fabian Lyhr

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe A-G)

Telefon 07222 381 5208
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.03
Carmen Lorenz

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe H-Q)

Telefon 07222 381 5209
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.03