Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Wer nicht gewerblich explosionsgefährliche Stoffe erwerben, mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese befördern will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
- Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
- Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Behörden im Bereich des Sprengstoffrechts.
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Fachkunde (Lehrgang)
(Hinweis: Im Vorfeld ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen!)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Bedürfnisbescheinigung (Schützenverein)
Formulare
120014 - Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
120018 - Nachweis des Bedürfnisses nach § 27 Sprengstoffgesetz
Übersicht Formulare
Kosten
- 80,00 Euro bei Ausstellung
- 40,00 Euro bei Verlängerung
- 40,00 Euro bei Änderungen
Rechtsgrundlage
§ 27 Sprengstoffgesetz