Erteilung eines Kleinen Waffenscheines
- Der Kleine Waffenschein ist erforderlich, wenn Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zeichen PTB im Kreis auch außerhalb des befriedenden Bezirks geführt werden möchten (für die ausschließliche Nutzung auf dem eigenen Anwesen ist kein kleiner Waffenschein erforderlich).
- Das Verbot des Führens dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen bleibt bestehen.
- Der kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt.
- Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
- Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Waffenbehörden.
Voraussetzungen
- 18. Lebensjahr vollendet
- Zuverlässigkeit nachgewiesen
- Waffe trägt PTB-Zeichen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
Formulare
120030 - Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines
Hinweise zum Waffenrecht
Übersicht Formulare
Kosten
62,00 Euro
Rechtsgrundlage
§ 10 IV Waffengesetz