Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall

§ 20 Waffengesetz - Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

  • Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen. Für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn der Verstorbene berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
  • Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
  • Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständigee Waffenbörden.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit nachgewiesen
  • persönlich Eignung nachgewiesen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Sterbeurkunde
  • Erbschein/Testament
  • Waffenbesitzkarte des Verstorbenen

Formulare

120002 - Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte auf Grund Erbschaft
120004 - Hinweise zum Waffenrecht
Übersicht Formulare

Kosten

75,00 Euro

Rechtsgrundlage

§ 20 Abs. 1 WaffG

Informationen zur Waffenaufbewahrung

Informationen zum Blockiersystem

  • Für Erben besteht seit dem 1. April 2008 neben der Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Erbwaffen auch zusätzlich eine Blockierpflicht. Der Erbe hat, sofern er nicht bereits im Besitz mindestens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist, für welche er bereits schon einmal ein Bedürfnis nachgewiesen hat (z. B. als Jäger mit gültigem Jagdschein oder als aktiver Sportschütze), die aus dem Nachlass übernommene(n) Schusswaffe(n) mittels eines von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) zertifizierten Blockiersystems sperren zu lassen. Die Kosten für ein Blockiersystem belaufen sich je nach Hersteller zwischen ca. 80,- und 120,- EUR.
  • Eine Liste der bislang von der PTB zugelassenen Blockiersysteme in den verschiedensten Kalibern finden Sie hier: Blockierliste
  • Die Sperrung der Schusswaffe(n) darf jedoch nur durch hierfür speziell zertifizierte Waffenhändler/Büchsenmacher erfolgen. Eine Liste der zugelassenen Händler finden Sie unter: Fachgeschäfte
  • Nachdem die Schusswaffe durch den zertifizierten Waffenhändler/Büchsemacher blockiert wurde, fertigt dieser eine entsprechende Bescheinigung aus, welche dann der Waffenbehörde vorzulegen ist.
  • Solange noch nicht für alle Kaliber ein entsprechendes Blockiersystem entwickelt und zertifiziert wurde, kann bei der zuständigen Waffenbehörde formlos ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden.

Inhalt

Kontakt

Uwe Frey

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe R-Z, Sprengstoff, Versammlung, Fischerei)

Telefon 07222 381 5206
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.07
Fabian Lyhr

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe A-G)

Telefon 07222 381 5208
Fax 07222 381 5299
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Carmen Lorenz

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe H-Q)

Telefon 07222 381 5209
Fax 07222 381 5299
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Raum B4.03