Erteilung eines Waffenscheines
Der Waffenschein ist erforderlich, wenn Schusswaffen außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden sollen durch
- gefährdete Personen
- Bewachungsunternehmer/Bewachungspersonal bei konkreter Durchführung von Aufträgen
Das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen bleibt bestehen.
Der Waffenschein wird auf die jeweilige Dauer des Fortbestehens des Bedürfnisses, längstes für die Dauer von drei Jahren erteilt. Zwei Verlängerungen um jeweils max. drei Jahre sind möglich. Die zu führenden Waffen werden in den Waffenschein eingetragen.
Das Ordnungsamt des Landkreises ist zuständig für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten.
Ausnahmen: Die Großen Kreisstädte Bühl (inklusive der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt sind eigenständige Waffenbehörden.
Voraussetzungen
- Sachkunde nachgewiesen
- Bedürfnis nachgewiesen
- Zuverlässigkeit nachgewiesen
- Nachweis des Versicherungsschutzes
- Nachweis von Aufträgen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis über das Vorliegen von Aufträgen
- Haftpflichtversicherung über 1.000.000,00 Euro pauschal Personen- und Sachschäden
Formulare
120000 - Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines
Übersicht Formulare
Kosten
- 119,00 Euro Ausstellung Waffenschein für gefährdete Person
- 119,00 Euro Ausstellung Waffenschein für Bewachungsunternehmer
- 106,00 Euro Verlängerung Gültigkeit Waffenschein für gefährdete Person
- 106,00 Euro Verlängerung Gültigkeit Waffenschein für Bewachungsunternehmer
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 4 WaffG