Informationen zum Waffentransport

Transport von Schusswaffen und Munition

Waffen und Munition dürfen grundsätzlich nur von berechtigten Personen transportiert werden (z. B. Jagdschein- oder Waffenbesitzkarteninhaber). Dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffen müssen beim Transport ungeladen und nicht zugriffsbereit sein. Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie in einem abgeschlossenen Behältnis (z. B. Waffenfutteral mit Vorhängeschloss) transportiert wird.

Ausgenommen hiervon sind Jäger, diese dürfen zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang damit Jagdwaffen ungeladen führen.“Im Zusammenhang damit“ bedeutet, dass die Schusswaffe auf direktem Weg von Zuhause ins Revier und wieder zurück zugriffs-, aber nicht schussbereit (ungeladen), geführt werden darf. Damit verbunden dürfen auch kleinere Besorgungen oder Abstecher zur Post/Bank etc. gemacht werden. In allen anderen Fällen (z. B. auf dem Weg zum Büchsenmacher oder zum Schießstand) ist die Waffe weder zugriffs- noch schussbereit zu transportieren.

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Uwe Frey

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Waffen - Buchstabe R-Z, Sprengstoff, Versammlung, Fischerei)

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