Informationen zur Waffenaufbewahrung
- Wer Waffen oder Munition besitzt, ist gem. den Vorgaben des § 36 Abs. 1 und Abs. 5 WaffG und § 13 AWaffV zur sicheren Aufbewahrung verpflichtet.
- Dies ist der zuständigen Waffenbehörde nachzuweisen (z. B. durch Vorlage einer Rechnungskopie, eines Lieferscheins oder Fotos des Typenschildes, woraus die Klassifizierung des Waffentresors hervorgeht).
Grundsätzlich ist dabei folgendes zu beachten
Seit der Änderung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2017 gelten folgende Aufbewahrungsvorschriften:
Erlaubnisfreie Waffen und Munition
- Mindestens in einem verschlossenen Behältnis
Erlaubnispflichtige Munition
- Mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis (Anmerkung der Waffenbehörde: Holzschränke sind keine gleichwertigen Behältnisse).
Erlaubnispflichtige Langwaffen, Kurzwaffen und Munition
Schusswaffen dürfen nur in ungeladenem Zustand verwahrt werden
- In einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle verfügt und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 kg unterschreitet:
- unbegrenzte Anzahl von Langwaffen
- bis zu fünf Kurzwaffen
- Munition - In einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle verfügt und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 kg beträgt:
- unbegrenzte Anzahl von Langwaffen
- bis zu zehn Kurzwaffen
- Munition - In einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle verfügt:
- unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen
- Munition
Die Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, wenn sie ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau mit entsprechendem Zertifikat aufweisen.
Härtefallregelung
Auf Antrag kann die Behörde von den oben genannten Anforderungen absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. Die besondere Härte ist dabei im Antrag zu benennen, begründen und ggf. nachzuweisen. In diesem Fall hat die Behörde die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
Gemeinschaftliche Aufbewahrung
Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Regelung von Altfällen
Die neuen Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den bisherigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen oder von der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Detaillierte Informationen zum Thema Aufbewahrung erhalten Sie bei den nebenstehenden Ansprechpartnern.