Gewerbeaufsicht: Arbeitsschutz & Betrieblicher Umweltschutz
Die wesentlichen Aufgaben der Gewerbeaufsicht umfassen den Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, den Schutz der Umwelt und Menschen vor schädlichen Immissionen durch Gewerbebetriebe sowie den anlagenbezogenen Gewässerschutz und die ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung gewerblicher Abfälle. Im Arbeitsschutz erteilt die Gewerbeaufsicht Erlaubnisse und Genehmigungen, überwacht die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und setzt diese gegebenenfalls durch. Als technische Fachbehörde wird die Gewerbeaufsicht in Genehmigungs- und sonstigen Verwaltungsverfahren mit arbeitsschutz- und umweltrelevanten Problemen zur fachlichen Bewertung technischer Sachverhalte herangezogen.
Arbeitsschutz
- Technischer Arbeitsschutz: Arbeitsstätten, Baustellen, Betriebssicherheit, überwachungsbedürftige Anlagen, Chemikalien und Gefahrstoffe
- Sozialer Arbeitsschutz: Arbeitszeit und Jugendarbeitsschutz
Die Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrpersonalrecht), insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Arbeitszeit von Beschäftigten im Straßentransport nach Arbeitszeitgesetz (§ 21a), wird vom Sachgebiet Zentrale Bußgeldstelle im Amt für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren wahrgenommen.
Betrieblicher Umweltschutz
- Immissionsschutz: Lärm, Staub, Licht, Gerüche, Luftschadstoffe und Erschütterungen
- Anlagenbezogener Gewässerschutz: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Betriebliches Abwasser
- Gewerbliche Abfälle: Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
Nachbarschaftsbeschwerden ohne gewerblichen Bezug sind an den Sachbereich Verwaltungsverfahren (Immissionsschutzrecht) zu richten.
Weitere Informationen
Vorschriften, Merkblätter, Formulare und viele andere Fachinformationen finden Sie unter www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de.
Anträge zum Gaststätten- und Gewerberecht können im Sachgebiet Öffentliche Ordnung beim Amt für öffentliche Ordnung und Bevölkerungsschutz gestellt werden.
Für Gewerbean-/-um-/-abmeldungen ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
Arbeitsschutz
Der Unternehmer (Arbeitgeber) hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Er muss deshalb alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen sowie eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und die Mittel hierfür bereitstellen. Bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Unternehmer von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird,
- die Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen,
- bei den Maßnahmen sind Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen,
- Maßnahmen sind so zu planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht verknüpft werden,
- individuelle Schutzmaßnahmen sind gegenüber anderen nachrangig zu betrachten und
- es ist dafür Sorge zu tragen, dass den Beschäftigten geeignete Anweisungen erteilt und die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden.
Die Abteilung Gewerbeaufsicht im Umweltamt hat in diesem Zusammenhang beratende, genehmigende und überwachende Funktion; sie ist Ansprechpartner für Unternehmer und Ingenieurbüros bei der Erfüllung der vom Gesetzgeber festgelegten Anforderungen.
Aus dem umfangreichen Tätigkeitsfeld der Gewerbeaufsicht sollen hier nur einige Beispiele aufgeführt werden; im Bedarfsfall wird die Kontaktaufnahme mit der Gewerbeaufsicht empfohlen.
- Durchführung von Messungen von Schadstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz
- Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen
- Beratung von Herstellern und Importeuren beim Umgang mit Gefahrstoffen
- Veranlassung von Untersuchungen im Falle eines Unfalles zur Verhinderung von Wiederholung
- Beratung von beteiligten Personengruppen bei Gefahrguttransporten
Den umfangreichen Katalog von Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln zu dem komplexen Thema Arbeitsschutz finden Sie auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg (Arbeitsschutzrecht).
Immissionsschutz
Unter Immissionen versteht man auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Folglich bedeutet Immissionsschutz eine Fülle von Maßnahmen, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen gewährleisten sollen.
Zentrale Vorschrift für den Immissionschutz ist das Bundesimmissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen, die auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg (Immissionschutzrecht) eingestellt sind.
Im Umweltamt wird die Abteilung Gewerbeaufsicht in erster Linie als Überwachungs- und technische Fachbehörde tätig. Sie wird in allen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren regelmäßig zur fachlichen Bewertung der oft komplizierten Sachverhalte herangezogen. Darüber hinaus berät die Gewerbeaufsicht Unternehmen und Ingenieurbüros in allen fachtechnischen Fragen bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Immissionschutzes.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gibt vor, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Tankstellen, Heizölverbraucheranlagen, betriebliche Lagertanks) sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer so errichtet und betrieben werden müssen, dass wassergefährdende Stoffe (z.B. Lösemittel, Säuren, Laugen, Heizöl) nicht austreten können oder bei Austritt ein ausreichendendes Rückhaltevolumen im Falle von Leckagen vorhanden ist.
Auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes hat die Bundesregierung eine Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV - vom 18. April 2017, BGBl I Nr. 22, S. 905) erlassen. Die AwSV legt erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fest (z.B. Errichtung, Betrieb, Überwachung, Anlagenprüfungen durch Sachverständige) und löst die bisher gültigen unterschiedlichen Anlagenverordnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ab.
Anzeigepflichten AwSV-Anlagen
Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will (z.B. Einbau Innenhülle) oder an dieser Anlage Maßnahmen vornehmen möchte, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies dem Umweltamt des Landratsamtes Rastatt –Umweltamt- mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen (Anzeigepflicht § 40 AwSV).
Die erforderlichen Anzeigevordrucke für die Errichtung, wesentliche Änderung sowie Stilllegung von AwSV-Anlagen finden sie auf folgender Homepage:
www.lubw.baden-wuerttemberg.de/betrieblicher-umweltschutz/verwaltungsverfahren
Prüfpflichten AwSV-Anlagen
Für viele Anlagen besteht in Abhängigkeit des Volumens, der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe und ihrer Lage (z.B. Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrend und bei wesentlicher Änderung eine Prüfpflicht durch anerkannte Sachverständige.
Die Prüfpflichten sind aus § 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, v. 18. April 2017-BGBL Nr. 22, S 905) der Anlage 5 - außerhalb von Wasserschutz- u. Überschwemmungsgebieten- sowie Anlage 6 –innerhalb von Wasserschutz- u. Überschwemmungsgebieten zu entnehmen.
Die aktuellen wasserrechtlichen Vorschriften sowie alle wichtige Informationen und nützliche Links für den Bereich Umgang mit wassergefährdenden Stoffen finden sie auf den
Homepages:
Betriebliches Abwasser
- Wasser, das durch den Gebrauch in Gewerbe und Industrie in irgendeiner Art und Weise verunreinigt oder verändert wurde, wird als betriebliches Abwasser bezeichet. Im Gegensatz zu häuslichem Abwasser, das in der Regel mit organischen Stoffen, Stickstoff-Verbindungen und Phosphaten verunreinigt ist und in einer kommunalen Kläranlage abgereinigt werden kann, beinhaltet betriebliches Abwasser je nach Herkunft verschiedene chemische Verunreinigungen in unterschiedlich hohen Konzentrationen. Derart verschmutztes betriebliches Abwasser muss daher vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer zum Teil mit hohem abwassertechnischen Aufwand innerbetrieblich behandelt werden.
- Das Umweltamt des Landratsamtes als untere Wasserbehörde hat in diesem Zusammenhang beratende, genehmigende und überwachende Funktion; es ist Ansprechpartner für Betreiber und Ingenieurbüros bei der Erfüllung der vom Gesetzgeber festgelegten Anforderungen.
- Die umfangreichen rechtlichen Grundlagen sollen hier lediglich informativ aufgeführt werden, im Bedarfsfall wird die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Umweltamt empfohlen.
Rechtliche Grundlagen
Bund
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
- Abwasserverordnung (AbwV)
Land
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Indirekteinleiterverordnung (IndVO)
- Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO)
- Verordnung über dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
Gewerbliche Abfälle
- In vielen produzierenden Betrieben fallen neben dem Endprodukt auch gewerbliche Abfälle an. Gemäß der vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vorgegebenen Rangordnung
- Vermeiden - Verwerten - Beseitigen
- werden die Betriebe angehalten, anfallende Abfälle durch entsprechende Produktionsprozesse auf das bestmögliche Minimum zu reduzieren.
- Unvermeidbare Abfälle sind vorrangig einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen.
- Sofern weder die Vermeidung noch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von gewerblichen Abfällen möglich ist, sind die Abfälle zu beseitigen.
Betrieblicher Umweltschutz in der Landwirtschaft
In den verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Betriebe können eine Vielzahl unterschiedlicher Stoffe anfallen. Diese können einerseits wertvolle Wirtschaftsdünger darstellen, andererseits aber als Abfälle und Abwässer auch unsere Gewässer gefährden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Wirtschaftsdünger aus der Tierproduktion (Festmist, Jauche, Flüssigmist, Geflügelkot)
- Reststoffe aus der Pflanzenproduktion
- Abwasser aus der Produktverarbeitung
- Maische von Brennereien
Allen gemein ist naturgemäß ihr sehr hoher Anteil an organischer Substanz. Das Einleiten dieser Stoffe in die Kanalisation, in oberirdische Gewässer und Gräben sowie das Versickern in den Untergrund ist daher verboten. Für die Lagerung dieser Stoffe gelten die sogenannten Grundsatzanforderungen gemäß § 3 in Verbindung mit Anhang 2 der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (siehe auch Kapitel Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Näheres ist in dem Merkblatt "Gülle-Festmist-Jauche-Gärsaft und Gewässerschutz" des Ministeriums für Umwelt und Verkehr geregelt.
Merkblatt "Gülle-Festmist-Jauche-Gärsaft und Gewässerschutz" (PDF, 161 KB)