Aufgaben und Zuständigkeiten

I. Träger der Gewässerunterhaltung

Nach § 49 Wassergesetz (WG) gilt grundsätzlich:

  • Die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung ist Aufgabe des Landes.
  • Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt den Gemeinden.

Die Einteilung in diese beiden Kategorien richtet sich nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Gewässers sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes.

Die Gewässer I. Ordnung sind als Anlage zu § 3 Abs. 1 WG abschließend aufgeführt. Im Landkreis Rastatt sind dies die Murg ab der Einmündung des Igelbachs oberhalb Gernsbach bis zur Mündung in den Rhein und der Rheinniederungskanal mit einer Gesamtlänge von zusammen 36,5 km sowie die Altrheinarme als Nebengewässer des Rheins. Der Rhein selbst sowie der Rheinseitengraben sind Bestandteil der Bundeswasserstraße.

Die Unterhaltung und der Ausbau der Gewässer I. Ordnung wird von vom Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesbetrieb Gewässer - durchgeführt. Im südlichen Landkreis Rastatt gibt es darüber hinaus noch mehrere Gewässer, die als Bestandteil der sog. Acher-Rench-Korrektion ebenfalls in die Ausbau- und Unterhaltungslast des Landes fallen.

Die übrigen Gewässer sind Gewässer II. Ordnung und stehen im öffentlichen Eigentum der Gemeinden.

II. Ausbaulast zum Hochwasserschutz nach § 63 Abs. 1 Wassergesetz

Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen.

III. Die Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelnen

Kreisumweltamt Rastatt als untere Wasserbehörde:

  • Erteilen von wasserrechtlichen Genehmigungen
  • Durchführen von Planfeststellungsverfahren
  • Sichern von Überschwemmungsgebieten
  • Wasserwirtschaftliche Überwachung
  • Technische Fachbehörde (Gewässeraufsicht)

Regierungspräsidium Karlsruhe

  • Ausbau und Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung
  • Bau und Ertüchtigung von Hochwasserschutzdämmen
  • Bau und Betrieb von Hochwasserschutz- und Regulierungsanlagen
  • Integriertes Rheinprogramm
  • Messwesen und Monitorung der Gewässer
  • Träger öffentlicher Belange

Städte und Gemeinden

  • Hochwasserschutz als Daseinsvorsorge (Bau- und Flächenvorsorge)
  • Planen und Bauen von Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung
  • Planen und Bauen von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen auch an Gewässern
    I. Ordnung
  • Unterhalten und Betreiben der Gewässer II. Ordnung und zugehöriger Schutzanlagen.
  • Ferner haben die Kommunen als Träger der Bauleitplanung sowie anderer kommunaler Planungen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu gewährleisten (§1 BauGB). Sie haben dabei die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu beachten.

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