Geflügelpest

Aktuelle Information

Geflügelpest bei Wildvögeln in Baden-Württemberg festgestellt – Landratsamt mahnt zur Einhaltung der Biosicherheit zum Schutz von Geflügelhaltungen

Geflügelpest bei Wildvögeln in Baden-Württemberg festgestellt – Landratsamt mahnt zur Einhaltung der Biosicherheit zum Schutz von Geflügelhaltungen

Im Dezember 2023 wurde der Erreger der Geflügelpest bei einem Kranich im Landkreis Rottweil festgestellt. Der Nachweis ist in diesem Winter bisher der einzige Vogelgrippefall in Baden-Württemberg.

In Deutschland und in vielen Nachbarländern ist das Virus jedoch sehr verbreitet in der Wildvogelpopulation. Auch das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Löffler-Institut) hat in seiner aktuellen Risikobewertung das Eintragsrisiko, ausgehend von Wildvögeln, in die Geflügelhaltungen bundesweit als „hoch“ eingestuft. Daher sollten nun alle Geflügelhalter geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Tiere zu schützen.

Das Veterinäramt beim Landratsamt Rastatt appelliert deshalb an alle Geflügelhalter, alle Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Geflügelhaltung unbedingt konsequent einzuhalten. Jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen, insbesondere mit Auslauf- oder Freilandhaltung, ist angesprochen. 

Eine Ansteckung lässt sich am besten verhindern, wenn Kontakt von gehaltenem Geflügel mit Wildvögeln soweit wie möglich ausgeschlossen wird. Das Betreten der Tierhaltung durch unbefugte Personen muss verhindert werden. Es ist zudem wichtig, die Tiere nicht im Außenbereich zu füttern oder zu tränken. Dadurch wird verhindert, dass Wildvögel angelockt werden. Zusätzlichen Schutz vor dem Eindringen von Wildvögeln bietet die Übernetzung von Ausläufen. 

Weiteren Schutz bietet Kleidung, insbesondere Schuhwerk, die nur in der eigenen Geflügelhaltung getragen wird. Fremde Personen sollten die Tierhaltung nur in Ausnahmefällen betreten und dann nur mit Schutzkleidung (wenn beispielsweise ein Tierarztbesuch notwendig ist). Regelmäßige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der Schutzkleidung sowie der Stallungen sind anzuraten.

Sollten im Bestand erhöhte Krankheitsanzeichen, unklare oder gehäufte Todesfälle auftreten, muss das zuständige Veterinäramt informiert werden. Dann können auch Laboruntersuchungen eingeleitet werden, die kostenfrei sind. 

Die Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügelhaltungen vom 16. Januar 2023 ist weiterhin gültig. Diese Allgemeinverfügung, die für alle Geflügelhaltungen (auch Hobbyhaltungen) gilt, sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel gegen unbefugten Zutritt.
  • Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
  • Unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch, unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz und die frei gewordenen Stallungen gereinigt sowie desinfiziert werden.
  • Eine ordnungsgemäße Bekämpfung von Mäusen und Ratten muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
  • Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einer Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe (z.B. Desinfektionsmittelwanne).
  • Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags hat die Tierhalterin oder der Tierhalter das Veterinäramt über die gemäß § 4 Geflügelpest-Verordnung veranlassten Maßnahmen (u.a. Tierarztbesuch aufgrund unklarer Symptome oder Todesfälle) unverzüglich zu informieren.
  • Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen auf Geflügelpest sind ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen Baden-Württembergs durchzuführen und erfolgen ohne Rechnungstellung. Informationen zu den jeweiligen Untersuchungseinrichtungen erteilt das Veterinäramt beim Landratsamt Rastatt.

Das Landratsamt weist darauf hin, dass Geflügelhaltungen, auch Kleinsthaltungen zu privaten Zwecken, beim Veterinäramt angezeigt werden müssen. Ein entsprechender Antrag ist auf der Homepage des Landkreises Rastatt oder direkt beim Veterinäramt erhältlich. 

Weitere Informationen zur Geflügelpest und zum Risiko eines Seucheneintrags in die heimische Haus- und Wildvogelpopulation sind zu finden auf der Homepage des Friedrich-Löffler-Instituts und der Homepage des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Infografik "Nutzgeflügel schützen" (PDF, 1 MB)

Wichtige Checklisten

Hinweise zu den Checklisten

Beim Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln kann amtlich angeordnet werden, dass sämtliches Geflügel im Stall gehalten werden muss. Auf Antrag kann die Behörde eine Ausnahme von der Aufstallungspflicht genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung wird jedoch nur erteilt, wenn aufgrund tierschutzrechtlichen Erwägungen eine ausschließliche Stallhaltung nicht möglich ist und wenn, nach einer amtlichen tierseuchenrechtlichen Bewertung der im Betrieb vorhandenen Biosicherheitsmaßnahmen, das Risiko für die Verschleppung des Geflügelpesterregers gering ist. Die Risikobewertung erfolgt auf Grundlage der beiliegenden Checklisten. Zur Verwendung der Checklisten: Im Abschnitt „Spezieller Teil“ werden unter verschiedenen Prüfkriterien (z. B. Biosicherheit, Stall- und Auslaufgestaltung, Tränke- und Fütterungsmanagement, Umgang mit Tierkadavern) jeweils Punkte (Scores) ermittelt. Am Ende errechnet sich eine Gesamtpunktezahl (Gesamtscore). Je höher der Gesamtscore ist, desto wahrscheinlich wird eine Ausnahme von der allgemeinen Aufstallungspflicht genehmigt. Geflügelhaltern wird empfohlen, bereits vor Ausbruch der Geflügelpest das Biosicherheitsniveau ihrer Tierhaltung anhand der Checklisten zu ermitteln und gegebenenfalls Verbesserung hinsichtlich der Geflügelhaltung vorzunehmen.
 

Besondere/Grundsätzliche Anforderungen für die Freilandhaltung

1. Jede Freilandhaltung ist dem Veterinäramt anzuzeigen. Antrag zur Tierhaltung (PDF, 98 KB)
2. Das Geflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.
3. Das Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben.
4. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, sind für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren.
5. Jeder der Geflügel hält, hat ein Bestandsregister (PDF, 13 KB) zu führen, in dem unverzüglich die Zu- und Abgänge von Geflügel, Tierverluste sowie tägliche Legeleistung einzutragen sind. Das Register ist drei Jahre aufzubewahren.
6. Stallungen oder sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden.
7. Nach Gebrauch ist die Schutzkleidung unverzüglich zu reinigen und die Einwegkleidung unschädlich zu beseitigen.
8. Nach jeder Ein- und Ausstallung von Geflügel sind die benutzten Gerätschaften, der Verladeplatz sowie die frei gewordenen Ställe zu reinigen und zu desinfizieren.
9. Die Schadnagerbekämpfung ist ordnungsgemäß durchzuführen und zu dokumentieren.

Inhalt

Kontakt

Dr. Gerald Geiser

Leiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum C0.13
Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5400
Fax 07222 381 5499