Info zur Auszahlung eines Landeszuschusses für die Förderung der Kleinkindbetreuung in Tagespflege
- Für Eltern bzw. alleinsorgeberechtigte Mütter und Väter von Kindern unter 3 Jahren in Kindertagespflege gewährt das Land Baden-Württemberg den Stadt- und Landkreisen im Rahmen der Förderung der Kleinkindbetreuung in Verbindung mit § 29 c Finanzausgleichsgesetz Baden-Württemberg zweckgebundene Mittelzuweisungen nach Anzahl der Kinder und Betreuungsumfang (FAG-Zuschüsse).
- Eltern, die aufgrund ihres hohen Einkommens keinen Antrag auf Gewährung von Kindertagespflege beim Jugendamt stellen möchten (Selbstzahler) und mit einem vereinfachten Antragsverfahren nur die Auszahlung der FAG-Zuschüsse beanspruchen wollen, können einen Antrag auf Auszahlung dieser Zuschüsse für die Betreuung ihres Kinder unter 3 Jahren stellen. Es ist bei einer Antragstellung zu prüfen, ob das Kind unter 3 Jahre alt ist, in welchem Umfang die Betreuung erfolgt und ob die Betreuung durch eine geeignete Kindertagespflegeperson im Sinne von § 23 SGB VIII geleistet wird.
Antrag auf Auszahlung des Landeszuschusses für die Förderung der Kleinkindbetreuung in Tagespflege (PDF, 461 KB)