Öffentliche Bekanntmachung: Mitteilung nach § 5 UVPG - Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH

Antrag auf Änderung der Rekultivierungsmaßnahmen in der Kiesgrube am Hardtwald Durmersheim auf Gemarkung Durmersheim

Die Firma Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH beantragt aufgrund der Einstellung der Rohstoffgewinnung im Jahr 2016 die Änderung der Rekultivierungsmaßnahmen, die mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. September 2004 und Änderungsentscheidung vom 24. Oktober 2016 genehmigt/geändert wurden. Die Einstellung des Abbaus hat zur Folge, dass der Baggersee nicht bis zur südlichen Genehmigungsgrenze durch Rohstoffgewinnung hergestellt wird und die dort genehmigte Rekultivierungsplanung von 2004 bzw. 2016 nicht umgesetzt werden kann.

Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass für das geplante Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß Nr. 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf das Änderungsvorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Die als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 3 durchgeführte allgemeine Vorprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass die räumlich und zeitlich begrenzten Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, sowie Wasser nicht als signifikant einzustufen sind. Die Rohstoffgewinnung wurde eingestellt. Die Anpassung der Rekultivierungsplanung hat keine Auswirkungen auf den Artbestand bzw. Biodiversität am Baggersee zur Folge.

Im Bereich des Vorhabens befindet sich kein Wasserschutzgebiet. Andere Schutzgebiete sind im Planungsraum ebenfalls nicht ausgewiesen.

Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG und wird der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.

Landratsamt Rastatt
Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht
 
Juli 2024