Öffentliche Bekanntmachung: Rechtsverordnung Landratsamt Rastatt zur Änderung der Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 25.03.2024

Auf Grund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21.05.2019 (GBl. S. 161, 185) wird verordnet:

§ 1

Die Anlage zur Rechtsverordnung des Landratsamts Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) wird wie folgt geändert:

  • Die Gebührenverzeichnisnummer 55.20.02-003 wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Änderungsverordnung neu gefasst.
  • Die Gebührenverzeichnisnummer 19.6.1.1 und 19.6.1.2 wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Änderungsverordnung neu gefasst.

§ 2

Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine öffentliche Leistung, die vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung vorgenommen oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Rechtsverordnung des Landratsamtes über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 25.03.2024 (gültig ab 01.04.2024) anzuwenden.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind. Sie gilt ebenso nicht, wenn der Landrat dem Beschluss widersprochen oder sonst jemand Verfahrens- oder Formfehler rechtzeitig gerügt hat.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 04.06.2024 in Kraft.
 
Rastatt, den 03.06.2024
 
gez.
Prof. Dr. Christian Dusch
Landrat

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Vollständiger Bekanntmachungstext: Rechtsverordnung Landratsamt Rastatt zur Änderung der Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 25.03.2024 (PDF, 737 KB)