Vorsorge treffen durch Vollmacht

„Ich bin geistig und körperlich fit, da hat eine Vorsorgevollmacht auf jeden Fall noch Zeit …“.

Jeder, der eine solche Aussage tätigt, so die Betreuungsbehörde des Landkreises Rastatt, sollte berücksichtigen, dass ein Unfall oder ein Schlaganfall wie aus heiterem Himmel kommen kann oder ein Herzinfarkt das ganze Leben plötzlich auf den Kopf stellt.

Im schlimmsten Fall sind die Betroffenen nicht mehr fähig ihre geschäftlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und dies kann Angehörige in eine problematische Situation bringen. Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, müssen sie entweder eine wirksame Vollmacht vorweisen können oder gerichtlich bestellte Betreuer sein, damit sie befugt sind, rechtsgeschäftliche Entscheidungen zu treffen.

Insofern sollte jeder bedenken, dass es doch viel beruhigender ist alles bei klarem Verstand geregelt zu haben - selbstbestimmt und ohne Einmischung staatlicher Stellen. Für viele Menschen ist die Vorstellung unangenehm, dass im Falle der Geschäftsunfähigkeit das Betreuungsgericht und die Betreuungsbehörde tätig werden. Die Erteilung einer wirksamen Vorsorgevollmacht verhindert die Bestellung eines Betreuers und ist somit Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts. Eine Vorsorgevollmacht bietet daher auch für Ehepartner im Unterschied zum inhaltlich eingeschränkten sowie zeitlich befristeten Ehegattenvertretungsrecht die Sicherheit, dauerhaft rechtlich entscheiden zu können. Daher ist es nach wie vor auch für Ehegatten ratsam, einer oder mehreren Vertrauenspersonen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Empfehlenswert ist es auch, den oder die Vertrauten im Vorfeld zu informieren und beim Erstellen des Dokumentes mit einzubeziehen. Die Bevollmächtigten können sich dann schon im Vorfeld Gedanken machen, ob sie sich der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung gewachsen fühlen. In einer Vollmacht sollten grundsätzlich möglichst genau die Befugnisse aufgeführt werden, zu denen sie im Einzelnen ermächtigt, um Missverständnisse zu vermeiden.

Bei einer schriftlichen Vollmacht reicht die Unterschrift eines geschäftsfähigen Vollmachtgebers aus, um sie wirksam werden zu lassen. Soll die Vollmacht zu bestimmten formbedürftigen Rechtsgeschäften ermächtigen, ist eine notarielle Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung ratsam. Ob und welche Formvoraussetzungen einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Regelungsumfang der künftigen Entscheidungen.

Soll der Bevollmächtigte befugt sein, im Bedarfsfall formbedürftige Rechtsgeschäfte vornehmen zu können, etwa Erbangelegenheiten oder Darlehensaufnahmen, so empfiehlt sich eine notariell beurkundete Vollmacht. Durch eine notarielle Beurkundung - verbunden mit der Beratung durch den Notar, mit der Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und des Regelungsinhaltes der Vollmacht - können insbesondere spätere Zweifel an der Wirksamkeit des Dokuments vermieden werden. Von der Beurkundung ist die Beglaubigung zu unterscheiden. Neben den Notaren dürfen die Betreuungsbehörden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen. Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird lediglich die Unterschrift des Vollmachtgebers legitimiert.

Bei Fragen zu Inhalt und Form von Vollmachten sollte man sich bei der Betreuungsbehörde, einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.

Service: Eine Vorsorgemappe sowie weitere Informationen gibt es bei der Betreuungsbehörde des Landratsamtes Rastatt, Telefon 07222 381-0.